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   RG, 15.12.1927 - Rep. VI. 209/27   

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https://dejure.org/1927,261
RG, 15.12.1927 - Rep. VI. 209/27 (https://dejure.org/1927,261)
RG, Entscheidung vom 15.12.1927 - Rep. VI. 209/27 (https://dejure.org/1927,261)
RG, Entscheidung vom 15. Dezember 1927 - Rep. VI. 209/27 (https://dejure.org/1927,261)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Welche Rechte stehen dem Vermieter nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 561 Abs. 2 BGB. gegen denjenigen zu, der die Pfandstücke aus dem vermieteten Grundstück weggeschafft und veräußert hat?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermieterpfandrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 119, 265
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 31.05.1965 - VIII ZR 302/63

    Wirksame Entstehung eines Verpächterpfandrechts - Anwendbarkeit des faktischen

    Daß dem Vermieter oder Verpächter, der durch widerrechtliche Entfernung eingebrachter Sachen vom Grundstück sein Pfandrecht verloren hat, ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung zusteht, entspricht allerdings ständiger Rechtsprechung (RGZ 98, 345; 119, 265, 267).

    Zu Unrecht verweist die Revision auf das Urteil RGZ 119, 265, 267. Das Reichsgericht hat ausgeführt, der Umstand, daß der dortige Kläger die Klage erst nach Ablauf der einmonatigen Ausschlußfrist des § 561 Abs. 2 Satz 2 BGB erhoben habe, stelle den Schadensersatzanspruch nicht entgegen, könnte vielmehr nur nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB Bedeutung erlangen.

  • OLG Stuttgart, 17.01.2011 - 13 U 211/10

    Haftung des Sicherungseigentümers: Beeinträchtigung eines vorrangigen

    a) Dass dem Vermieter oder Verpächter, der durch widerrechtliche Entfernung eingebrachter Sachen vom Grundstück sein Pfandrecht verloren hat, ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung zustehen kann, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. RGZ 119, 265, 267; BGH, WM 1965, 701, 704; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 823 Rn. 12).

    Sie hatte (durch die für sie handelnden Personen) angesichts der zumindest zweifelhaften Rechtslage und nicht zuletzt in ihrer Eigenschaft als Kreditinstitut die Pflicht, die bestehende rechtliche Lage mit nach den Umständen zu erwartender Sorgfalt zu prüfen (vgl. RGZ 119, 265, 268).

    bb) Die Frage, ob die Klägerin im Rechtsstreit vor dem Landgericht Tübingen (3 O 44/07) durch den Abschluss des Vergleichs auf ihr etwa gegen die Fa. M. zustehende Ansprüche verzichtet hat, kann im vorliegenden Rechtsstreit - ebenso wie es für den Einwand der Fall wäre, die Klägerin habe die Monatsfrist nach § 562 b Abs. 2 S. 2 BGB verstreichen lassen (vgl. dazu RGZ 119, 265, 267; BGH, WM 1965, 701, 704) - allenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB, nicht aber für die Frage Bedeutung erlangen, ob der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.

  • BGH, 21.05.1980 - VIII ZR 284/79

    Rechtmäßigkeit der Pfändung einer Schiffsladung - Verkörperung eines

    Daß ein - im Revisionsverfahren entsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellendes - Pfandrecht der Klägerin an der streitigen Ladung ein "sonstiges Recht" im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB ist, dessen Verletzung oder Gefährdung Schadensersatzansprüche auslösen kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (Senatsurteil vom 31. Mai 1965 - VIII ZR 302/63 = WM 1965, 700, 704; RGZ 98, 345, 346; 119, 265, 267).
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